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   OLG Hamburg, 08.09.1999 - 8 U 93/99   

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https://dejure.org/1999,17867
OLG Hamburg, 08.09.1999 - 8 U 93/99 (https://dejure.org/1999,17867)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.09.1999 - 8 U 93/99 (https://dejure.org/1999,17867)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08. September 1999 - 8 U 93/99 (https://dejure.org/1999,17867)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1281
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.10.1996 - VI ZR 319/95

    Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH; Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.09.1999 - 8 U 93/99
    GmbH für die Auskehrung der fälligen Beiträge an die Klägerin zu sorgen (vgl. nur BGH NJW-RR 1989, 1185; NJW 1997, 130 ff., 133 ff. [BGH 15.10.1996 - VI ZR 319/95] und 1237 ff.).

    Der Arbeitgeber bzw. sein gesetzlicher Vertreter muß die Pflicht zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge sowie den Zeitpunkt der Fälligkeit kennen und wollen oder wenigstens billigend in Kauf nehmen, daß diese Pflicht nicht erfüllt wird ( BGH NJW 1997, 130, 133 [BGH 15.10.1996 - VI ZR 319/95] ).

    Vor allem bei der Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung müssen aber die Anforderungen an die Pflicht zum Eingreifen des Geschäftsführers besonders streng sein, da es sich bei den Beitragsanteilen um Gelder handelt, die nicht der freien Verfügung des Arbeitgebers, sondern seiner Pflicht zur pünktlichen Abführung unterliegen (vgl. BGH NJW 1997, 130, 132 [BGH 15.10.1996 - VI ZR 319/95] ).

  • OLG Düsseldorf, 18.06.1993 - 22 U 9/93
    Auszug aus OLG Hamburg, 08.09.1999 - 8 U 93/99
    Der Senat schließt sich insoweit der obergerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Frage an, nach der jegliche nicht rechtzeitige Abführung der Arbeitnehmerbeiträge bereits den objektiven Tatbestand des § 266a Abs. 1 StGB erfüllt, ohne daß es darauf ankommt, ob der Arbeitgeber den Lohn ganz oder teilweise auszahlt ( KG NStZ 1991, 287 f. [KG Berlin 21.02.1991 - (4) 1 Ss 180/90 (78/90)]; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 1448 [OLG Düsseldorf 18.06.1993 - 22 U 9/93] ; OLG Celle JR 1997, 478, 479).

    Aus der genannten Schutzrichtung der Bestimmung folgt, daß § 266a Abs. 1 StGB die schlichte Nichtzahlung geschuldeter Beiträge pönalisiert (so OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 1448 [OLG Düsseldorf 18.06.1993 - 22 U 9/93] ; OLG Celle JR 1997, 478, 479).

  • OLG Celle, 04.06.1997 - 2 Ss 68/97
    Auszug aus OLG Hamburg, 08.09.1999 - 8 U 93/99
    Der Senat schließt sich insoweit der obergerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Frage an, nach der jegliche nicht rechtzeitige Abführung der Arbeitnehmerbeiträge bereits den objektiven Tatbestand des § 266a Abs. 1 StGB erfüllt, ohne daß es darauf ankommt, ob der Arbeitgeber den Lohn ganz oder teilweise auszahlt ( KG NStZ 1991, 287 f. [KG Berlin 21.02.1991 - (4) 1 Ss 180/90 (78/90)]; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 1448 [OLG Düsseldorf 18.06.1993 - 22 U 9/93] ; OLG Celle JR 1997, 478, 479).

    Aus der genannten Schutzrichtung der Bestimmung folgt, daß § 266a Abs. 1 StGB die schlichte Nichtzahlung geschuldeter Beiträge pönalisiert (so OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 1448 [OLG Düsseldorf 18.06.1993 - 22 U 9/93] ; OLG Celle JR 1997, 478, 479).

  • BGH, 08.03.1999 - II ZR 159/98

    Anspruch eines Sozialversicherers auf Schadensersatz wegen verspäteter

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.09.1999 - 8 U 93/99
    Auf das Urteil des BGH vom 8. März 1999 ( NJW 1999, 2182 f. [BGH 08.03.1999 - II ZR 159/98] ) vermag sich der Beklagte entgegen seiner Ansicht nicht mit Erfolg zu berufen.
  • BGH, 01.10.1991 - VI ZR 374/90

    Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung -

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.09.1999 - 8 U 93/99
    Vorsätzliches Handeln gemäß § 266a Abs. 1 StGB setzt das Bewußtsein und den Willen voraus, die geschuldeten Beiträge bei Fälligkeit nicht an die Einzugsstelle abzuführen ( BGH NJW 1992, 177).
  • KG, 21.02.1991 - 1 Ss 180/90
    Auszug aus OLG Hamburg, 08.09.1999 - 8 U 93/99
    Der Senat schließt sich insoweit der obergerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Frage an, nach der jegliche nicht rechtzeitige Abführung der Arbeitnehmerbeiträge bereits den objektiven Tatbestand des § 266a Abs. 1 StGB erfüllt, ohne daß es darauf ankommt, ob der Arbeitgeber den Lohn ganz oder teilweise auszahlt ( KG NStZ 1991, 287 f. [KG Berlin 21.02.1991 - (4) 1 Ss 180/90 (78/90)]; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 1448 [OLG Düsseldorf 18.06.1993 - 22 U 9/93] ; OLG Celle JR 1997, 478, 479).
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